Transnationales Privatrecht i.w.S. vs. i.e.S.
Transnationales Privatrecht i.w.S.
= “vereinheitlichter, übernationaler Regulierungsrahmen für grenzüberschreitende Rechtsbeziehungen, mit dem Ziel der Vermeidung klassischer kollisionsrechtlicher Fragen, wobei die Urheber, Akteure und die Rechtsnatur ganz unterschiedlich sein können (z.B. völkerrechtliche Verträge, private Initiativen, hard law, soft law etc.)”
Transnationales Privatrecht i.e.S.
= “weder nationale noch völkerrechtliche noch supranationale Regulierung bzw. Standardsetzung, die vorwiegend auf allg. Grundsätzen und etablierten Handelspraktiken beruht und primär von privaten Akteuren entwickelt und durchgesetzt wird («rein private Regulierung», z.B. ICANN, Incoterms®, lex mercatoria, lex sportiva, [z.B. UNCITRAL-]Modellgesetze, aber auch ISO-Normen, IFRS-Rechnungslegungsstandards etc.)”
Internationales Privatrecht
Begriff
IPR i.w.S. vs. IPR i.e.S.
IPR i.e.S.
Hauptaufgabe:
IZVR
Hauptaufgabe:
⇒ Zivilverfahrensrecht in Sachverhalten mit relevanter Auslandsberührung
IPR i.w.S. = IPR i.e.S. + IZVR
Die drei Grundfragen des internationalen Privatrechts
Rechtsquellen des IPR i.w.S.
convention simple
convention double
convention triple
sagt uns, wieviele der drei Grundfragen des internationalen Privatrechts Gegenstand des völkerrechtlichen Vertrages sind
z.B.: LugÜ regelt gerichtliche Zuständigkeit + Anerkennung/Vollstreckung => convention double
Wirkung von Staatsverträgen
erga omnes vs. inter partes
erga omnes =
z.B.: Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern
- d.h. Wirkung ggü. jedermann und unabhängig v. Erfordernis der Gegenseitigkeit
inter partes
Rechtsquellen des IPR i.w.S.
LugÜ
Zuständigkeit
international vs. örtlich vs. sachlich vs. funktional
(1 = internationale Abgrenzung; 2-3b = innerstaatliche Abgrenzung; 1-3a = IZPR-Fragestellungen))
AnwendungsVSS des LugÜ
Rolle des EuGH bei Fragen zum LugÜ
LugÜ 64 II a.
Schema: Falleinstieg LugÜ <-> IPRG
LugÜ:
- Zivil- und Handelssache?
- räumlich-persönlich eröffnet?
wenn (+) = LugÜ eröffnet
Rückgriff auf IPRG? -> falls LugÜ nur internationale Zuständigkeit (CH) bestimmt, aber nicht die örtliche
IPRG:
- falls LugÜ nicht eröffnet (sachlich, räumlich-persönlich) -> IPRG
- so richtig??
Entscheidungszuständigkeit nach LugÜ
Schema
Grundsatz der lex fori
Forum-non-conveniens-Doktrin und schweizerisches IZPR
Grundsatz entstammt dem klassischen common law; begründet die Möglichkeit eines
→ Anwendungsbereich: Koordination paralleler Verfahren, aber auch allgemein in anderen Konstellationen:
→ nicht anwendbar in CH im Rahmen des LugÜ 2 I
Rangfolge der Rechtsquellen im IPR i.e.S.
verdrängt grds.
verdrängt grds.
Welche Anwendbarkeitsdimensionen gibt es für VR Verträge?
IPR-Verweisungsnormen vs. IPR-Sachnormen
kollisionrechtliche Terminologie
Einseitige vs. allseitige Kollisionsnormen
Einseitige Kollisionsnorm
= Anwendungsbefehl nur für eigene materielle RO
Allseitige Kollisionsnorm
= Verweis auf eigene und jede ausländische RO
Zwischenformen
Struktur der Kollisionsnorm (Verweisungsnorm)
Beispiel: IPRG 90 I
“Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.”
Anknüpfungsgegenstand (“Der Nachlass”)
Anknüpfungssubjekt/-objekt (“einer Person”)
Anknüpfungszeitpunkt (“mit letztem”)
Anknüpfungspunkt (“Wohnsitz in der Schweiz”)
- kann sich beziehen auf Person/Sache/Ereignis/Rechtswahl/anderes Statut
Statut (“untersteht schweizerischem Recht”)
NB:
- Anknüpfungsgegenstand, -punkt und Statut braucht es immer
- Anknüpfungssubjekt und -zeitpunkt nicht zwingend
- Anknüpfungszeitpunkt: unwandelbar vs. wandelbar
- «Anknüpfung» = Verfahren zur Ermittlung der anwendbaren Rechtsordnung
- «Qualifikation» = Auslegung der Kollisionsnormen
Anknüpfung vs. Qualifikation
Anknüpfung = Verfahren zur Ermittlung der anwendbaren RO
Qualifikation = Auslegung der Kollisionsnormen
Qualifikation ersten vs. zweiten Grades
Ursachen & Lösungsmöglichkeiten
für Qualifikationsschwierigkeiten
Ursachen
Lösungsmöglichkeiten (1 und 4 erlaubt)
(1) Qualifikation lege fori (= Auslegung nach eigenem Recht)
(2) Qualifikation lege causae (= anhand des in der Sache anwendbaren Rechts beurteilen)
(3) rechtsvergleichende Qualifikation
(4) autonom-teleologische Qualifikation
Teilfrage
Teilfrage
= “Ausschnitte aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis/-problem, die für sich alleine nicht erheblich sind”